AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Alle angegebenen Angebote sind freibleibend, entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.
4. Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Erhebt der Käufer binnen weiterer 8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Widerspruch, so gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.
5. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
2. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme auszuführen.
3. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.
4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zulasten des Käufers.
5. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.
I. Versand und Verpackung
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Anfallendes Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Käufer. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
2. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
4. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Das Leergut kann durch Rückführung zulasten des Käufers vergütet werden.
5. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachgenommen werden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offenzulegen und dem Verkäufer auf Verlangen Name und Anschrift des Dritterwerbers mitzuteilen.
3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignung) ist der Käufer nicht befugt. Bei Pfändungen in die Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter Angabe von Namen und Anschrift des Findungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf des Verkäufers, spätestens aber bis zu einem Zahlungsverzug des Käufers oder bis zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers einzuziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, den Dritterwerber von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt.
Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich, pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Verkäufers.
2. Es gilt deutsches Recht.